Hintergrund2

Offener Brief an das hessische Corona-Kabinet


11. März 2021
 
Sehr geehrter Herr Ministerpräsident Bouffier,
sehr geehrter Herr Gesundheitsminister Klose,
sehr geehrte Ministerinnen und Minister des hessischen Corona- Kabinetts,
 
im April 2020 hatte der Bürgermeister von Neu-Anspach, Herr Thomas Pauli, den Herrn Gesundheitsminister Klose angeschrieben, um ihn auf die prekäre Lage der kassenärztlich- chirurgischen Versorgung im Hintertaunus aufmerksam zu machen.
 
Minister Klose empfahl in seinem Antwortscheiben vom 15.05.2020, ich solle mich an die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH) wenden, was ich auch getan habe.
Nunmehr 10 Monate später, ist unsere Lage nicht mehr prekär, sondern desolat. Wir sind finanziell am Ende.
 
Die KVH ist nicht imstande zu helfen. Am 11.02.2021 erreichte mich ein Schreiben der KVH, aus dem ich Ihnen das folgende Zitat zur Kenntnis bringen möchte:
 
„Unserem Vorstand Herrn Dastych ist die von Ihnen geschilderte Sicherstellungssituation im HTK durchaus bekannt. Wie wir bereits mehrmals darauf hingewiesen haben, sehen wir hier mit unseren Möglichkeiten keine für die KV abbildbare Lösung. Herr Dastych versteht Ihre Situation, bedauert es aber, dass wir hier nicht helfen können.
Letztendlich kann hier nur der Gesetzgeber was ändern.
Gerne können Sie sich mit Ihrem Anliegen an die örtlichen Politiker oder an das BMG wenden.“
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Wie die Gesundheitspolitik den gesetzlich Versicherten das Recht auf eine bezahlte ärztliche Behandlung genommen hat


(Warum Millionen von Kassenversicherten monatelang auf Arzttermine warten müssen
 
Eigentlich hat der Gesetzgeber allen Kassenversicherten das Recht auf eine wirtschaftliche Versorgung nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse garantiert und dabei auch eine angemessene Finanzierung dieser Versorgung festgeschrieben (§ 72 Abs 2 SGB V).
Allerdings hat der Gesetzgeber die Leistung, die Kassenversicherte zu Lasten ihrer Krankenkasse beanspruchen können, auf „Leitungen unter Beachtung des Wirtschaft- lichkeitsgebots (§ 12)“ beschränkt. (§ 2 Abs 1 SGB V).
Im nämlichen Paragraphen 12 SGB V hat der Gesetzgeber festgelegt, dass Kassenver- sicherte keine unwirtschaftlichen Leistungen beanspruchen können und dass Ärzte keine unwirtschaftlichen Leistungen bewirken dürfen.
 
Darüber hinaus sind alle Kassenärztinnen und Kassenärzte durch den Bundesmantel- vertrag - Ärzte (BMV-Ä) verpflichtet, Ihre Behandlungs- und Verordnungsweise auf „das Gebot der Wirtschaftlichkeit (§ 12 SGB V)“ einzurichten (§ 16 BMV-Ä).
Die Gesundheitspolitik hat beschlossen im Fachbereich Chirurgie nur noch Operationen zu bezahlen. Für die nicht-operative Behandlung wird lediglich einmalig im Quartal eine Grundpauschale in Höhe von rund 26Ђ bis 30Ђ vergütet. Bereits die zweite Vorstellung im selben Quartal in der selben Praxis wird mit 0,00Ђ (in Worten: null Komma null Euro) vergütet. Erst im nächsten Quartal kann wieder einmalig die Grundpauschale abgerechnet werden.
 
Die gesetzlichen Grundlagen scheinen eine wirtschaftliche Versorgung aller Kassen- versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse sicherzustellen. Wenn es denn mit rechten Dingen zugehen würde. Aber indem die Gesundheitspolitiker entschieden haben, dass die Kosten für die nicht-operative kassenärztlich-chirurgische Behandlung nicht mehr von
den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt werden müssen, haben sie den Kassen- patienten faktisch das Recht auf ärztliche Behandlung genommen.
Sie haben sich den Arm gebrochen, ein Bein, das Kreuz? Egal - wenn’s nicht operiert werden muss, werden die Kosten der Behandlung nicht mehr von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen.
 
Nur wenn Sie das „Glück“ haben, dass Sie operativ behandelt werden müssen, übernimmt
Ihre Krankenkasse die Kosten für die ärztliche Behandlung - aber auch nur dann ... !
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